Externer Datenschutzbeauftragter

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Die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

Die DSGVO und das BDSG schreiben Kriterien für die Bestellung von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen vor. Demnach kann der Datenschutzbeauftragte ein eigener Mitarbeiter oder ein auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags bestellter externer Datenschutzbeauftragter sein. Die entsprechende Person muss aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation, ihres Fachwissens im Bereich des Datenschutzrechts sowie ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben geeignet sein.

Unsere externen Datenschützer sind für Sie da!

Zu unserem Team

Vor- und Nachteile eines externen Datenschutzbeauftragten

Vorteile

Keine „Betriebsblindheit“

sowohl für datenschutzrechtliche Themen als auch für Probleme im Bereich der IT-Sicherheit

Kosten

besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis

 

 

 

Effektivität

Ihre eigenen Mitarbeiter können sich auf ihre zentralen Aufgaben konzentrieren

Expertise

bessere Aus- und Fortbildung

 

 

 

Autorität

bessere Akzeptanz als fachliche Autorität und neutrale, außenstehende Person

Kalkulation

Kosten sind leicht kalkulierbar

Nachteile

Präsenz

gegebenenfalls geringe Präsenz im Betrieb.

Interna

gegebenenfalls geringe Kenntnisse über den Betrieb.

Wichtige Informationen zu Datenschutzbeauftragten

Bestellungspflicht für nicht öffentliche Stellen: Rechtsgrundlagen: Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG.

Bestellungspflicht für öffentliche Stellen Rechtsgrundlage: § 5 BDSG.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten: Rechtsgrundlagen: Art. 39 DSGVO, § 7 BDSG.

Stellung des Datenschutzbeauftragten: Rechtgrundlagen: Art. 38 DSGVO, § 38 BDSG, § 6 BDSG

Haftung des Datenschutzbeauftragten:

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