Dabei stellt sie auf 199 Seiten ihres Berichts ausführlich die Tätigkeit der Behörde dar, gibt einen Überblick zu wichtigen Kennzahlen und trifft Aussagen zu verschiedenen Problemstellungen des Datenschutzrechts. Die wichtigsten Aussagen des Tätigkeitsberichts der LfD Nds. sollen im nachfolgenden Artikel kurz zusammengefasst und ein kurzer Überblick gegeben werden.
Frau Thiel berichtet, im Jahr 2019 in 22 Fällen Bußgelder i. H. v. insgesamt 480.000 Euro verhängt zu haben. Anzumerken ist hierbei, dass aufgrund diverser Rechtsbehelfe der Großteil der verhängten Bußgelder bislang noch keine Rechtskraft besitzt (vgl. Seite 13 des Tätigkeitsberichts). Weiterhin führt die LfD Nds. aus, dass sie als zuständige Aufsichtsbehörde für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in Niedersachsen letztes Jahr 1882 Beschwerden bzgl. nicht rechtmäßiger Datenverarbeitungen erhalten hat und ihre Behörde 824 gemeldete Datenschutzverletzungen bearbeitete (vgl. S. 86 ff. des Tätigkeitsberichts).
Neben den beschriebenen Zahlen der LfD Nds. trifft Frau Thiel in ihrem Tätigkeitsbericht weiterhin Aussagen zu diversen Problemstellungen des Datenschutzrechts. So informiert sie bspw. darüber, dass der datenschutzgerechte Einsatz von Microsoft Office 365 momentan durch die Datenschutzkonferenz (DSK), dem Zusammenschluss der deutschen Aufsichtsbehörden, geprüft wird und hier mit einer einheitlichen Empfehlung dieses Gremiums noch in diesem Jahr zu rechnen ist (vgl. Seite 44 f. des Tätigkeitsberichts). Weiterhin bezieht sie sich in ihrem Bericht auf die Legitimation für den Versand von E-Mail-Werbung und stellt fest, dass auch für das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Legitimation die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt werden müssen. Damit ist ein datenschutzkonformer Versand von E-Mail-Werbung i.d.R. nur an Empfänger möglich, mit denen eine Geschäftsbeziehung in der Vergangenheit bestand oder aktuell besteht (vgl. Seite 149 des Tätigkeitsberichts). Darüber hinaus trifft die LfD Nds. in ihren Ausführungen auch Aussagen über die Altersgrenzen für die Einwilligung einer Person zur Veröffentlichung ihres Fotos und klärt dabei darüber auf, dass bei Minderjährigen unter 14 Jahren alleine die Unterschrift der Erziehungsberechtigten ausreicht, bei Minderjährigen zwischen 14 und 16 Jahren sowohl der/die Minderjährige, als auch die Erziehungsberechtigten die Einwilligung unterzeichnen müssen und ab 16 Jahren der/die Minderjährige alleine in der Lage ist, eine informierte Einwilligung zur datenschutzkonformen Veröffentlichung seiner Fotos abzugeben (vgl. S. 185 des Tätigkeitsberichts).
Neben den dargestellten Aspekten geht die LfD Nds. in ihrem Tätigkeitsbericht auf einige weitere Punkte des Datenschutzrechtes, wie auf die sichere Authentifizierung beim Kunden-Login, den Rahmen des Rechts auf Kopie im Zuge eines Auskunftsersuchens und auf die Erfüllung der Informationspflicht während einer nicht-digitalen Datenerhebung, ein.
Wenn Sie zu den beschriebenen Aspekten oder weiten datenschutzrechtlichen Problemstellungen Fragen haben oder sich grundsätzlich für das Thema Datenschutz interessieren, melden Sie sich gerne jederzeit bei unserem kompetenten Team von externen Datenschutzbeauftragten per Telefon unter 0531 2144 170 oder per E-Mail an datenschutz@belnet.de.